Schadenkalkulation

Haftpflichtschäden

Nach einem Verkehrsunfall kann und sollte der Geschädigte einen KFZ-Sachverständigen hinzuziehen, wenn der Schaden offensichtlich über der Bagatellgrenze liegt, die nach gültiger Rechtssprechung 700 Euro beträgt. Die Kosten für das Gutachten trägt in diesen Fällen nach ständiger Rechtssprechung des BGH´s grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte sollte auf Unabhängigkeit des Sachverständigen achten. Von der Versicherung beauftragte Sachverständige müssen nicht akzeptiert werden. Eine ausschliessliche Abrechnung nach Kostenvoranschlag der Werkstatt birgt ebenfalls Gefahren, z.B. hat dieser keine beweissichernde Funktion und berücksichtigt keine Wertminderung.

Kaskoschäden

Bei Kaskoschäden wird in der Regel von der Versicherung ein Gutachter bestellt. Ist man mit der Schadenfeststellung des Gutachters nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Wird hierbei keine Einigung erzielt, werden beide Gutachten dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer übernehmen die im Sachverständigen- verfahren ggf. anfallenden Kosten.

Beweissicherung

Ist der Unfallhergang strittig, oder der Verursacher nicht zu ermitteln, kann ein Gutachten eines KFZ-Sachverständigen zur Sicherung der Beweise dienen. Auf Basis dieses Gutachtens kann ggf. der Unfallhergang rekonstruiert werden, oder eine Kompatibilitätsanalyse der Schäden erstellt werden.